Die Phasen des Produktlebenszyklus
Kleinunternehmerregelung in der Übersicht
Kleinunternehmen und die Umsatzsteuer
Bereits im ersten Paragrafen des Umsatzsteuerrechts ist verankert, dass alle Lieferungen und Leistungen die ein Unternehmen gegen Entgelt ausführt, umsatzsteuerpflichtig sind. Diese Umsatzsteuer wird beim Kunden erhoben und im Anschluss an das Finanzamt weitergeleitet. Zur Erhebung der Umsatzsteuer sind Unternehmer verpflichtet, wozu jeder zählt, der ein Gewerbe betreibt oder Freiberufler ist.Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung
Jeder Fall ist individuell, weshalb Sie die Kriterien Ihres Unternehmens genau überprüfen sollten. Die hier genannten Vor- und Nachteile gelten daher nur als Richtwerte. Der große Vorteil bei der Kleinunternehmeranmeldung ist der Wegfall von sehr viel bürokratischem Aufwand. Muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, ersparen Sie sich die Erstellung von monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Außerdem muss auf Rechnungen nicht mehr in Netto- und Bruttobeträge unterschieden werden und das lästige Ermitteln der richtigen Umsatzsteuersätze von 0%, 7% oder 19% entfällt.Keine Verwechslung mit Kleingewerbe
Wenn in Ihrem Fall vom Kleinunternehmen die Rede ist, dürfen Sie dies nicht mit dem Kleingewerbe verwechseln. Beide Begriffe müssen völlig getrennt voneinander betrachtet werden. Der Begriff Kleinunternehmer ist wichtig für die Umsatzsteuerpflicht. Das Kleingewerbe hingegen ist bei der Abgrenzung zum Handeln eines Kaufmanns wesentlich. Ein Kaufmann hat sich an die Regeln des HGB zu halten, worunter beispielsweise die doppelte Buchführung oder die Pflicht der Bilanzerstellung zählen. Kleingewerbe sind hiervon befreit und sparen wiederum bürokratischen Aufwand. Da ein Kleinunternehmer immer auch ein Kleingewerbetreibender ist (Freiberufler ausgenommen), sollten Sie sich auch mit diesen Regularien beschäftigen.Begriff der Vorsteuer
Wie beschrieben, muss jeder Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung nicht anwendet, Umsatzsteuer einziehen. Dies macht er stellvertretend für das Finanzamt und leitet das Geld im Anschluss weiter. Hierzu wird zunächst die Umsatzsteuervoranmeldung gemacht, damit die Beträge festgelegt werden. Dabei darf der Unternehmer von der eingenommenen Umsatzsteuer die Steuern abziehen, die er selbst für seine Käufe bezahlt hat. Die bezahlte Umsatzsteuer wird als Vorsteuer bezeichnet.Verzicht für Kleinunternehmer
Es steht einem Kleinunternehmer offen, ob er auf sein Recht der Kleinunternehmerregelung verzichten möchte oder dieses in Anspruch nehmen will. Regelungen dazu finden sich im § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes. Es ist jedoch zu beachten, dass die jeweilige Erklärung bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung vorgelegt wird und dass bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung fünf Jahre lang keine Änderung mehr vorgenommen werden kann.Umsatzschätzungen für Grenzen
Damit ein Unternehmen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann, darf es eine Umsatzgrenze von 17.500 EUR nicht überschreiten. Da Existenzgründer in den meisten Fällen noch keine genauen Daten vorliegen haben, müssen diese ihren Umsatz im Gründungsjahr schätzen. Kann davon ausgegangen werden, dass die Grenze nicht erreicht wird, so darf das Unternehmen direkt im ersten Jahr auf die Berechnung der Umsatzsteuer verzichten.Blickpunkt Gründungsjahr
Im Gründungsjahr muss darauf geachtet werden, dass der prognostizierte Umsatz auf das Kalenderjahr hochgerechnet wird. Sollte hierbei die Grenze von 17.500 EUR bereits überschritten werden, so muss ab dem ersten Tag Umsatzsteuer auf den eigenen Rechnungen ausgewiesen werden. Ein angebrochener Monat wird bei allen Rechnungen wie ein voller Monat angerechnet. Beispiel: Ein Unternehmen wird am 15.08. gegründet und bis zum Ende des Jahres mit einem kalkulierten Umsatz der Einnahmen von 11.000 EUR inklusive Umsatzsteuer bewertet. Da ein angebrochener Monat als voll angerechnet wird, bleiben fünf Monate bis zum Jahresende. Der Bruttoumsatz pro Monat beträgt 2.200 EUR. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr belaufen sich die kalkulierten Einnahmen auf 26.400 EUR. Da dieser Betrag deutlich über der Grenze von 17.500 EUR liegt, kann der Unternehmer bereits im Jahr der Geschäftseröffnung nicht auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen. Er muss ab dem ersten Tag am 15.08. auf allen seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und diese einziehen.Grenzen für das Folgejahr
Im Umsatzsteuerrecht ist es vorgesehen, dass Firmen wachsen dürfen und somit die Umsatzsteuerpflicht um ein Jahr hinauszögern können. Die Regelung für diesen Fall lautet, dass im Folgejahr eine Umsatzgrenze von 50.000 EUR brutto nicht überschritten werden darf. Die Nettogrenze unter Abzug von 19% Umsatzsteuer beträgt 42.016,81 EUR. Ist im Vorjahr ein Umsatz von unter 17.500 EUR erwirtschaftet worden, so gelten im darauffolgenden Jahr immer die 50.000 EUR als Grenze.Fehler in der Kalkulation
Eine Fehleinschätzung im laufenden Jahr kann als irrelevant betrachtet werden, da diese keine Auswirkungen mehr hat. Erst wenn am Ende des Jahres festgestellt wird, dass die Prognose für das kommende Jahr aufgrund der alten Zahlen über der gültigen Grenze liegt, erlischt die Kleinunternehmerregelung für das Folgejahr.Entscheidungsfindung
Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen sollte, kann nicht pauschal gesagt werden. Dennoch kann in drei Bereiche unterteilt werden, für die klare Empfehlungen bestehen. Vollerwerbsgründer streben auf Dauer hohe Einnahmen an, sodass eine Befreiung keinen Sinn macht. Unternehmen, die im B2B-Bereich Fuß fassen möchten, sollten ebenfalls auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, da diese ansonsten schnell ein Amateurimage erhalten, was weniger Aufträge nach sich zieht. Anders sieht es im Privatkundengeschäft aus, wo günstige Preise von Vorteil sind. Hier ist eine Umsatzsteuerbefreiung durchaus sinnvoll.Korrekte Rechnungsstellung
Der Unterschied zwischen Mahnung und Zahlungserinnerung
Wie das Mahnwesen meist organisiert ist
Hinweise für mutwillige „Nicht- oder Spätzahler“
Moderne Buchhaltungssysteme überwachen die Zeiträume und die eingegangenen Zahlungen. Für die säumige Kunden beginnt nun die Zeit, in der sie sehr aufmerksam ihre eingehenden Schreiben lesen sollten. Allerdings muss man sagen, dass viele Kunden ihre Zahlungen unverzüglich oder im angebotenen Zeitrahmen tätigen. Viele andere Kunden lassen auch die erste Mahnung verstreichen und lassen es auf das nächste Schreiben ankommen. Man möchte diesen Kunden nicht immer bösen Willen unterstellen, aber man kommt nicht umhin, einen bestimmten Kundenkreis gerade das zu unterstellen, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Man lässt es dann bis auf die dritte Mahnung ankommen, um dann vielleicht doch endlich zu zahlen. Diese Zahlungsmoral ist höchst verwerflich, denn jeder Kunde sollte sich vor Augen halten, dass der Rechnungssteller mit Material, Arbeit und Lohnkosten in Vorleistung gegangen ist. Und wenn dann dessen finanzielles Polster aufgebraucht ist, dann kann es für das Unternehmen eng werden und den Arbeitnehmern an die Existenz gehen.Die Mahnstufen
Die letzte Instanz der Mahnung
Wenn das Unternehmen alle Möglichkeiten für eine Zahlungserinnerung und der dazugehörigen Mahnung ausgeschöpft hat, bleibt dem Unternehmen nur noch die Möglichkeit, eine letzte Mahnung zu schicken, in der man den säumigen Kunden mit einem Inkassobüro droht oder dass die Angelegenheit dem Gericht übergeben wird. Da dem Kunden durch das Inkassounternehmen ebenso zusätzliche Kosten entstehen, wird es sich der Kunde vielleicht überlegen und schnell zahlen. Vor allem hat es einen bitteren Beigeschmack, wenn der Postbote sieht, dass man von einem Inkassobüro angeschrieben wird. Auch die Aussicht auf ein Gerichtsverfahren lässt so manchen Kunden aus seinem Traum erwachen. Denn so schädigt er sehr schnell seinen eigenen Ruf.Was man bei der Auswahl eines Datenraum Anbieters beachten muss
Was muss ein Datenraum können?
Generell kann man sagen, dass jeder Datenraum sich zwar ähnelt, aber es auch Funktionen gibt, die bei manchen kostenpflichtig und bei anderen wiederum im Paket inbegriffen sind. Auch kann man nicht genau sagen, was die wichtigen Funktionen sind, da es individuell vom Anwender abhängt, was dieser sich von seinem persönlichen virtuellen Datenraum erhofft. Die Hauptfunktion ist jedoch ganz klar das einfache und sichere Hochladen, Speichern und Verwalten von vielfältigen Dateien. Das können Dokumente sein, Geschäftsbriefe, Diagramme oder andere Formen der Informationsvermittlung. In dieser Funktion spielt auch die Bedienbarkeit eine große Rolle. Eine einfache und schnell verständliche Nutzung beeinflusst nicht nur die Teilnehmer positiv, sondern auch das Ergebnis der Verhandlung bzw. der Zusammenarbeit. Gestaltet sich die Vorgehensweise innerhalb des Datenraumes als schwer, dann müssen sich alle Teilnehmer mehr bemühen. Schlimmstenfalls kann dies potentielle Abschlüsse verhindern. Weitere Funktionen, die Sie interessieren könnten:- Zugriffsfunktion: erteilen Sie verschiedene Formen von Zugriffen an die Teilnehmer. Sie entscheiden wer Dokumente nur ansehen darf, wer sie abspeichern kann und wer sie sogar abändern darf.
- Audit-Protokoll: Welcher Nutzer hat sich wann eingeloggt und an welchem Dokument hat er was getan? Genau das können Sie mit einer Audit Funktion herausfinden und so Ungereimtheiten beseitigen.
- Sicherheitsfunktionen: Back-up der Dokumente, Verhinderung von Screenshots und Druckaufträgen, zeitlich beschränkter Zugang, etc.
Was darf ein virtueller Datenraum kosten?
Die Kosten variieren sehr stark von Anbieter zu Anbieter. Dabei bieten jedoch viele einen Testlauf an. So kann der Datenraum erprobt und letztendlich entschieden werden, ob die eigenen Ansprüche vom Anbieter erfüllt werden. Die Kosten belaufen sich meist auf eine monatliche Gebühr. Viele Anbieter bieten hier eine pauschale an. Es gibt jedoch auch Anbieter, die die Kosten monatlich neu berechnen: wie viel Datenspeicher wurde in einem Monat verbraucht? Wie viele Nutzer wurden hinzugefügt? Wie viele Projekte laufen insgesamt? Um einschätzen zu können, in welchem Kostenbereich Sie liegen, müssen Sie sich einige Fragen stellen:Welche Funktionen benötigen Sie? Reicht Ihnen die Datenspeicherung oder brauchen Sie eine höhere Sicherheitsvorkehrung, wie z.B. die Zwei-Faktoren-Authentifizierung?
- Brauchen bzw. Wollen Sie eine rund um die Uhr Betreuung? Jeder Anbieter hat einen Support. Doch unterscheidet sich sehr stark die Art und Weise wie man mit ihm in Kontakt treten kann (per Anruf, E-Mail, Skype, etc.) und in welchem Zeitraum dieser Ihnen zur Verfügung steht. Es gibt durchaus Anbieter, die für eine uneingeschränkte Kundenbetreuung mehr Geld verlangen.
- Für welche Projekte wollen Sie diesen Datenraum nutzen? Einmalige Projekte sollten Sie nicht so viel kosten wie mehrere und länger andauernde Projekte. Wollen Sie eigentlich nur Dateien und Dokumente teilen, aber nicht über diese Plattform kommunizieren bzw. keine vertraulichen Dokumente hochladen? Dann lohnt sich wahrscheinlich eher eine Dateien-Sharing Plattform wie Dropbox als ein eigener Datenraum.
Wie finden Sie den richtigen Anbieter?
Neben den bereits genannten Kriterien ist es besonders wichtig, dass Sie auf Zertifikate der Anbieter achten. Darüber hinaus eignen sich auch Bewertungen von anderen Nutzern, um herauszufinden, ob dieser spezielle Anbieter Ihre Vorstellungen erfüllen kann. Anhand von Bewertungen können Sie meist auch schnell erfahren, welche negativen Aspekte der Datenraum noch innehat. Unter Beachtung all dieser Faktoren sollte es Ihnen nun leichter fallen den richtigen Anbieter für Ihre vertraulichen Dokumente zu finden.So schreiben Sie eine Mahnung richtig
Es besteht keine Verpflichtung, drei Mahnungen zu verschicken
In der Geschäftswelt hat sich das aus drei Mahnungen bestehende Verfahren bei Zahlungsverzug über die Jahre etabliert. Viele Unternehmer glauben, dass sie zu folgender Vorgehensweise verpflichtet wären:- Nach Ablauf der Zahlungsfrist verschicken sie eine freundlich formulierte Zahlungserinnerung.
- Wird auch danach kein Zahlungseingang festgestellt, folgt eine erste Mahnung.
- Reagiert der Kunde immer noch nicht, geht eine etwas energischer verfasste zweite Mahnung an ihn.
- Bleibt auch diese unbeachtet, wird mit einer dritten Mahnung als letzte Konsequenz das gerichtliche Mahnverfahren in den Raum gestellt.
Die Mahnung früher und heute
Verzugsschaden mit der Mahnung zur Geltung bringen
Sobald Ihr Schuldner im Verzug ist, entsteht Ihnen finanzieller Schaden, welchen Sie in Form von Zinsen und Gebühren im Mahnschreiben geltend machen sollten. Der oben genannte Paragraf legt die Verzugszinsen in maximaler Höhe und abhängig vom Status des Schuldners fest.- Schuldet Ihnen ein anderer Geschäftsmann Geld, dürfen die von Ihnen verlangten Zinsen neun Prozent oberhalb des aktuellen Zinssatzes der Deutschen Bundesbank liegen.
- Gegenüber privaten Schuldnern erlaubt Ihnen der Gesetzgeber lediglich die Berechnung von fünf Prozentpunkten, bezogen auf den oben angeführten Basiszinssatz.
Angenommen, ein Geschäftskunde ist Ihnen 5.000 Euro bei einer Verzugsdauer von 42 Tagen schuldig. 2014 betrug der Bundesbankzinssatz minus 0,73 Prozent, daher berechnen sich die Verzugszinsen wie folgt. Auf ein Jahr würden sich bei 5.000 Euro und 8,27 Prozent fällige Zinsen in Höhe von 413,50 Euro ergeben. Dementsprechend dürfen Sie bei 42 Tagen 413,50 geteilt durch 360 mal 42 gleich 48,24 Euro in Rechnung stellen.
Weitere Neuigkeiten in Bezug auf die Mahnung
Bei Geschäftskunden ist seit Mitte 2014 eine Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro möglich, Einzelheiten dazu können Sie im § 288 Abs. 5 BGB nachlesen. Darin heißt es unter anderem:Ist ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Geschäftskunde bei Ihnen im Verzug, dürfen Sie als Rechnungssteller ohne weitere Nachweise 40 Euro als Mahnpauschale erheben. Höhere Aufwendungen ihrerseits müssen allerdings belegt werden.
Sie sollten dazu wissen, dass eine Mahnung keine erneute Rechnung ist und dass Mahngebühren sowie Verzugszinsen nicht unter die Umsatzsteuerpflicht fallen. Zudem setzt der Paragraf die oft in den AGB enthaltenen längeren Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen außer Kraft.Wichtig: keine Pauschale bei der Mahnung an einen Privatkunden
Keinesfalls in Rechnung stellen dürfen Sie die oben beschriebene Mahnpauschale bei Verbrauchern, also bei privaten Kunden. Hier müssen Sie es bei den klassischen Mahngebühren belassen, über deren Höhe es allerdings immer noch keine Richtlinien gibt. In vielen Branchen liegt die Gebühr pro Mahnung bei 2,50 Euro und soll lediglich als Ausgleich für entstandene Materialkosten dienen. Sie müssen sich jedoch vor der Berechnung von Mahngebühren vergewissern, dass Ihr Schuldner bereits rechtlich im Verzug ist. Verfolgen Sie noch die alte Reihenfolge, bei welcher Ihr säumiger Kunde erst per Zahlungserinnerung beziehungsweise mittels erster Mahnung in Verzug gesetzt wird, können für derartige Anschreiben keine Gebühren erhoben werden.Die Alternative zur Mahnung – das gerichtliche Mahnverfahren
Sie können privaten und geschäftlichen Schuldnern sofort nach Verzugseintritt mit einem gerichtlichen Mahnverfahren und den dabei entstehenden Kosten drohen. In der Praxis zeigt sich, dass die Androhung eines gerichtlichen Mahnbescheids oft effizienter ist als ein herkömmliches Mahnschreiben. Auch wenn die Schuldner weiterhin unfähig zum Begleichen der Außenstände sind, bieten sie nicht selten Ratenzahlungen an. Im weiteren Verlauf zeigen wir Ihnen, wie einfach das gerichtliche Mahnverfahren für Sie sein kann.- Der im Schreibwarenhandel erhältliche Vordruck verlangt von Ihnen nur das Ausfüllen weniger Felder. Anschließend reichen Sie das Formular beim für Sie zuständigen Mahngericht ein.
- Das Gericht erlässt gegen Ihren Schuldner einen Mahnbescheid, sofern Ihr Anliegen einer Plausibilitätsprüfung standhält.
- Ihr säumiger Kunde hat nach Erhalt zwei Wochen Zeit, um zu widersprechen. Ohne Widerspruch können Sie nach Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und den Gerichtsvollzieher die Außenstände eintreiben lassen.
- Sollten Sie bereits über eine Signaturkarte und digitale Signatur verfügen, können Sie den Antrag auf Mahnbescheid auch online ausfüllen und an das zuständige Mahngericht schicken.
- Bei einem Streitwert von weniger als 1.000 Euro werden 32 Euro fällig.
- Liegt der Rechnungsbetrag darüber, müssen Sie bis 2.500 Euro mit Gebühren von 54 Euro kalkulieren.
- Ab 5.000 Euro verlangen die Gerichte 73 Euro und ab 10.000 Euro zahlen Sie 120 Euro im Voraus.
Was führt eher zum Erfolg: Sofort klagen oder erst verhandeln?
Fazit
Ein ausstehender Rechnungsbetrag ist für jeden Unternehmer immer eine Herausforderung, auf welche mit diversen rechtlichen Hilfsmitteln reagiert werden kann. Sie können jedoch dem Verzug mit klarer Kommunikation der Konsequenzen vorbeugen, das erspart Ihnen unter Umständen das Verschicken einer Mahnung oder gar die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Übrigens wird effizientes Forderungsmanagement von seriösen Kunden überaus positiv empfunden, solange es freundlich durchgeführt und berechtigt ist.Abschreibungsmethoden – Ein Überblick mit Beispielen
Für Unternehmer resultiert jede Abschreibung in Steuerersparnis
Eine Abschreibung hat aus unternehmerischer Sicht einen herausragenden Vorteil: Das Finanzamt erkennt sie als Betriebsausgabe an. Und jede betriebliche Ausgabe reduziert den zu versteuernden Rohgewinn und erspart Ihnen einen Teil der fälligen Steuern. Selbstverständlich können Sie Abschreibungen nicht beliebig anwenden, sondern müssen sich an die vom Bundesfinanzministerium vorgegebenen Abschreibungsmethoden halten. Die Behörde hat exakte Vorgaben erstellt, aus welchen hervorgeht, was Sie abschreiben dürfen. Wichtig sind in diesem Kontext die Anschaffungskosten und die damit zusammenhängende Abschreibungsdauer.Abschreibungsmethoden bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Unter Wirtschaftsgütern mit geringem Wert versteht der Gesetzgeber zunächst alle Anschaffungen, die nicht mehr als 150 Euro netto kosten. Dazu zählen unter anderem Materialien, die im vorwiegend Büro Verwendung finden. Die Abschreibung derartiger Betriebsausgaben können Sie innerhalb des betreffenden Jahres ohne buchhalterischen Mehraufwand durchführen. Die Abschreibungsmethoden ändern sich geringfügig mit dem steigenden Wert angeschaffter Wirtschaftsgüter. Anschaffungen mit Nettopreisen zwischen 150 und 410 Euro können Sie ebenfalls im Kaufjahr abschreiben. Aber jeder Erwerb in dieser Größenordnung muss zunächst in das Anlagevermögen integriert werden und zum Jahresende kann die volle Abschreibung mitsamt anderen abzuschreibenden Gegenständen erfolgen. Dafür müssen Sie noch eine weitere Voraussetzung erfüllen: Die Anschaffung (das geringwertige Wirtschaftsgut) muss eigenständigen Nutzen aufweisen. Sie erfüllen die Bedingung beispielsweise mit einem Notebook, aber nicht mit einem separaten Bildschirm für Ihren Desktopcomputer.Die Nutzung von Sammelposten
Bei Wirtschaftsgütern im Wert von 150 bis 1.000 Euro können Sie auf andere Abschreibungsmethoden zugreifen. Fassen Sie alle in einem Jahr erworbenen Anschaffungen für Ihr Unternehmen in einem Sammelposten zusammen und führen sie der pauschalen Abschreibung über eine Dauer von fünf Jahren zu. Diese Abschreibungsvariante ist für Sie mit mehr Vorteilen verbunden als die sogenannte lineare Abschreibung, weil sie die Nutzungsdauer auf fünf Jahre beschränkt. Kaufen Sie zum Beispiel Möbel fürs Büro, liegt die Abschreibungsdauer mit der linearen Methode bei mindestens zehn Jahren. Wenn Sie sich allerdings für einen Sammelposten entscheiden, müssen Sie sämtliche erworbenen Wirtschaftsgüter im besagten Wertspektrum in die Aufstellung integrieren. Wir zeigen Ihnen in nachfolgendem Beispiel, dass die Abschreibungsvariante nicht nur vorteilhaft sein kann:Angenommen, Sie erwerben einen Laptop, dann müssen Sie den Vorschriften entsprechend mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren kalkulieren. Nehmen Sie jedoch den Laptop in den Sammelposten auf, beträgt die Dauer der vollen Abschreibung fünf Jahre.
Das Gute an dieser Abschreibungsmethode ist, dass Sie sich jedes Jahr aufs Neue für oder gegen einen Sammelposten entscheiden können. Bei Sammelposten aus den Vorjahren bleiben jedoch die Konditionen bestehen: Bei allen darin enthaltenen Gütern liegt die Dauer der Abschreibungszeit bei fünf Jahren.Von allen Abschreibungsmethoden die am Häufigsten angewendete: die lineare Abschreibung
Die lineare Abschreibungsmethode können Sie auf bewegliche Wirtschaftsgüter ebenso gut anwenden wie auf Unbewegliche. Zu Ersteren zählen beispielsweise die Möbel in Ihrem Büro, Gebäude und Rechte fallen hingegen in die zweite Kategorie. Das Bundesfinanzministerium hat für jedes Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer festgelegt. Diese Richtwerte stehen den Steuerpflichtigen als Abschreibungstabellen bereit. Die darin enthaltenen Angaben sind jedoch nur theoretischer Natur, in der Praxis kann die Nutzungsdauer auch wesentlich kürzer sein. Das Prinzip der linearen Abschreibung ist einfach verständlich. Sie erwerben ein Wirtschaftsgut für Ihren Betrieb oder lassen sich den betreffenden Gegenstand anfertigen und verteilen die Kosten gleichmäßig auf die vorgegebenen Jahre der Nutzung. Diese Abschreibungsmethode schafft Planungssicherheit, da jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird. Am Ende der Abschreibung, respektive der Nutzungsdauer ist dann kein buchhalterischer Restwert mehr vorhanden. Sie können aber, wie viele Unternehmer, einen symbolischen Euro in der Buchhaltung stehen lassen, sofern Sie das Wirtschaftsgut über die Abschreibungszeit hinaus nutzen.Beispiel einer linearen Abschreibung
Nehmen wir an, Sie kaufen im Juli 2017 ein Smartphone mit einem Endverkaufspreis von 600 Euro. Mit einem Nettowert von 486 Euro liegt die Anschaffung über dem Maximalwert, der für geringwertige Wirtschaftsgüter vorgegeben ist. Es verbleiben also die Abschreibungsmethoden Sammelposten und lineare Abschreibung. Aus der AfA-Tabelle geht hervor, dass die festgelegte Nutzungsdauer für ein Mobiltelefon fünf Jahre beträgt. Der Nettokaufpreis wird also mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben. Für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 liegt der Abschreibungsbetrag bei 97.20 Euro per anno. Da die Anschaffung im Juli getätigt wurde, können für 2017 nur 50 Prozent gleich 48.60 Euro abgeschrieben werden. Gleiches gilt für das erste Halbjahr 2022, wobei Sie vom Restbetrag einen symbolischen Euro in der Buchhaltung stehen lassen können, sofern Sie das Telefon weiter verwenden.
Abschreibungsmethoden bei betrieblich genutzten Fahrzeugen
Für einen Pkw oder Kombi, der als Firmenwagen genutzt wird, empfiehlt sich die lineare Abschreibung, welche wir nachfolgend an einem Beispiel erklären:Zunächst müssen die Anschaffungskosten ermittelt werden, und zu denen gehört nicht nur der Fahrzeugkaufpreis, sondern auch sämtliche Kosten für Sonderausstattungen. Falls Sie über keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug verfügen, zählt auch die Umsatzsteuer bei der Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrags. Angenommen, der Firmenwagen hat inklusive Mehrwertsteuer und Extras insgesamt 28.600 Euro gekostet. Im nächsten Schritt müssen Sie die jährliche Abschreibung berechnen. Die Nutzungsdauer beträgt laut aktueller BMF-Richtlinien sechs Jahre.
Nehmen wir an, Sie erwerben im August 2017 besagtes Fahrzeug für 28.600 Euro und schreiben jedes Jahr 17 Prozent des Kaufpreises ab. Die Abschreibungsbeträge für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 lauten dementsprechend auf 4.766,67 Euro jährlich. 2017 können Sie fünf Zwölftel des Preises abschreiben und für 2023 beträgt der Abschreibungsbetrag sieben Zwölftel der oben genannten Summe. Etwas komplizierter wird die Vorgehensweise, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil hier nicht der Zeitpunkt der Anschaffung, sondern der ersten Zulassung maßgeblich ist. Sie können die Abschreibungsdauer zudem auf fünf Jahre verkürzen, wenn Sie die 20-prozentige Sonderabschreibung im ersten Jahr beanspruchen. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Leistungsbezogene Abschreibung bei Nutzfahrzeugen
Lineare Abschreibungsmethoden sind für Fahrzeuge mit starken Nutzungsschwankungen weniger geeignet. Hier halten Experten leistungsbezogene Abschreibungsmodelle für sinnvoller. An nachfolgendem Beispiel erklären wir, wie Sie einen Lkw leistungsbezogen abschreiben können.Der Lkw wurde von Ihnen für 100.000 Euro angeschafft und Sie gehen von einer Gesamtfahrleistung bei 250.000 Kilometern aus. Die Wertminderung Ihrer Anschaffung errechnet sich nicht aus der vorgegebenen Nutzungsdauer, sondern aus den tatsächlich zurückgelegten Kilometern pro Jahr. Sie teilen zunächst den Kaufpreis durch die Gesamtfahrleistung, damit ergibt sich eine Wertminderung von 0.40 Euro/km. Bei einer jährlichen Fahrleistung von 40.000 km errechnet sich demnach ein Abschreibungsbetrag von 16.000 Euro.
Zu beachten ist bei der leistungsbezogenen Abschreibung die Genehmigungspflicht, darüber hinaus müssen Sie die jährliche Fahrleistung idealerweise mit einem Fahrtenbuch nachweisen.