Vorübergehende Einfuhr in die Schweiz: Was ist das und wie funktioniert es?

Die vorübergehende Einfuhr in die Schweiz ermöglicht das zollfreie Verbringen von Waren in die Schweiz, sofern diese Waren dazu bestimmt sind, in das Herkunftsland zurückgebracht zu werden.

Grundvoraussetzungen

Die Einfuhr in die Schweiz im Rahmen der vorübergehenden Regelung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als solche zu gelten. Erstens müssen die Waren, wie bereits erwähnt, eindeutig für die Wiedereinfuhr in das Herkunftsland bestimmt sein.

Das bedeutet, dass sie nur vorübergehend in die Schweiz transportiert und ohne wesentliche Veränderungen wieder zurückgebracht werden dürfen. Aus diesem Grund muss der Umfang der Waren genau bestimmt werden, damit ihre Unversehrtheit bei der Wiedereinfuhr überprüft werden kann.

Darüber hinaus dürfen während des Aufenthalts in der Schweiz nur die zu ihrer Erhaltung notwendigen Maßnahmen an den Gütern vorgenommen werden, Eingriffe zur Verbesserung oder Reparatur sind nicht zulässig. Daher müssen Beschädigungen vermieden und die Waren so weit wie möglich vor Abnutzung geschützt werden.

Andernfalls muss das Zollverfahren der passiven Veredelung angewandt werden, das besondere Verfahren für die Änderung von Waren vorsieht. Außerdem müssen die von den Zollbehörden festgelegten spezifischen Verbote, Beschränkungen und Bedingungen beachtet werden, die je nach Art der eingeführten Waren und ihrer Verwendung variieren können.

Die Zwecke der Nutzung

Waren dürfen nur dann vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie bestimmte Verwendungszwecke erfüllen. Einer davon ist die Ausstellung: In diesem Fall dürfen die Waren jedoch ausschließlich zu Demonstrationszwecken verwendet und nicht an Dritte verkauft werden.
Ein weiterer Zweck ist der unsichere Verkauf, das heißt, wenn ein Verkauf angenommen wird und die Absicht besteht, die Waren in das Ursprungsland zurückzubringen, falls sie nicht verkauft werden. Auch hier können Waren vorübergehend eingeführt werden, um Tests, Versuchen und Bewertungen unterzogen zu werden, die keine dauerhaften Veränderungen mit sich bringen.

Auch Sport und Veranstaltungen können diese Einfuhrregelung erforderlich machen, wobei zu beachten ist, dass für Fahrzeuge, transportable Musikinstrumente und Pferde besondere Bestimmungen gelten. Ein weiterer zulässiger Verwendungszweck ist die Weitergabe von professionellem Material oder Ausrüstungen, die ebenfalls den geltenden Vorschriften unterliegt.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass bei einem Wechsel des Verwendungszwecks der Waren oder des Benutzers oder Eigentümers eine neue Zollanmeldung abgegeben werden muss, wie in der Verordnung 10-60 festgelegt, die genau das Verfahren der vorübergehenden Verwendung betrifft.

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Erforderliche Dokumente

Um Ihre Waren vorübergehend in die Schweiz einführen zu können, müssen Sie über bestimmte Dokumente verfügen. Zunächst müssen Sie eine Pro-forma-Rechnung für die Waren vorlegen, die Sie vorübergehend in die Schweiz versenden wollen.

Außerdem müssen Sie über Verträge, Bestellungen, Einladungen usw. verfügen, um den Zweck des Antrags auf vorübergehende Einfuhr der Waren in die Schweiz begründen zu können.
Außerdem sind Fotos der Waren und etwaige technische Datenblätter, eine ausführliche Beschreibung der Waren (einschließlich der Seriennummer) sowie eine Angabe der Aufenthaltsdauer im Bestimmungsgebiet vorzulegen.

Die vorübergehende Einfuhr von Waren endet mit der Wiederausfuhr der Waren in das Land der vorübergehenden Bestimmung.

Das ATA Carnet

Das Carnet ATA wird oft als Warenpass bezeichnet und ist ein internationales Zolldokument, das die vorübergehende Ausfuhr und Einfuhr von Waren für eine Höchstdauer von zwölf Monaten ermöglicht.
Es ist ein internationales Zolldokument, das für die vorübergehende Verwendung oder die einfache Durchfuhr von Waren verwendet wird und bei den zuständigen Handelskammern erhältlich ist.

Der Umschlag des ATA-Heftes muss auch eine analytische Beschreibung der Waren enthalten. Das ATA-Heft kann auch für dauerhafte Verbrauchsgüter verwendet werden, nicht aber für Verbrauchsgüter, die dieses Merkmal nicht erfüllen (wie zum Beispiel Getränke oder andere).

Die verschiedenen Phasen der vorübergehenden Zulassung

Die vorübergehende Verwendung von Waren in der Schweiz gliedert sich in drei Phasen, nämlich die Eröffnungsphase, die Überwachungsphase und die Abschlussphase.
In der Eröffnungsphase (oder Startphase) muss die verpflichtete Person zum Zeitpunkt der Zollanmeldung die Eröffnung des Verfahrens beantragen. Das Verfahren gilt erst dann als eröffnet, wenn die Waren überlassen werden und der Steuerbescheid von der DCO vorbereitet wird.

Die nächste Stufe ist jedoch die Überwachung. Die eingeführten Waren müssen bis zur Beendigung des Verfahrens oder bis zum Ablauf der Frist für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr unter zollamtlicher Überwachung bleiben. Während dieser Zeit behalten die Waren den zollrechtlichen Status, den sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten.

Die letzte Phase ist die der Beendigung und erfordert, dass die verpflichtete Person die Beendigung des Verfahrens zum Zeitpunkt der Zollanmeldung beantragt. Die Grundvoraussetzung für die Beendigung ist, dass das Verfahren zuvor ordnungsgemäß eröffnet wurde. Die Beendigung des Verfahrens ist eine Entscheidung im Sinne des Zollrechts und kann daher im Wege der Berichtigung gemäß Art. 34 des L.D. oder der Beschwerde gemäß Art. 116 L.D. angefochten werden.