Wann muss man eigentlich ein Kleingewerbe anmelden und wo wird die Anmeldung durchgeführt? Außerdem stellt sich die Frage, wodurch sich das Kleingewerbe vom üblichen Handelsgewerbe unterscheidet. Steht die Kleinunternehmerregelung in einem Zusammenhang mit den Kleingewerbe oder handelt es sich um zwei verschiedene Dinge? Es sind verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem Kleingewerbe auftauchen und auf die im Folgenden eingegangen werden soll.
Ein Kleingewerbe anmelden auf dem Gewerbeamt
Lediglich die Gewerbetreibenden sind grundsätzlich zum Anmelden Ihrer Selbstständigkeit beim Gewerbeamt verpflichtet, die nach Paragraph 14 der Gewerbeordnung als Gewerbetreibende eingestuft werden. Daneben gibt es jedoch noch sogenannte freie Berufe oder Berufe der Urproduktion, zu denen beispielsweise Land- oder Forstwirte gehören. Diese und andere Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden.
Welche Berufstätigkeiten gehören zum Sektor der freien Berufe?

Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden im eigentlichen Sinne. Daher müssen Sie auch beim Gewerbeamt kein Kleingewerbe anmelden. Außerdem sind sie von der Zahlung einer Gewerbesteuer befreit. Freiberufler genießen noch weitere Vorteile. So müssen Sie sich in keiner Industrie-, Handwerks- oder Handelskammer als Mitglieder anmelden und dort anfallende Beiträge bezahlen. Es kann allerdings erforderlich sein, dass auch Freiberufler sich in berufsständischen Kammern als Mitglieder eintragen lassen müssen.
Wer muss ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden?
Alle selbstständig arbeitenden und unternehmerisch tätigen Personen mit einer eindeutigen Verdienstabsicht sind verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß das Unternehmen ist. Die Anmeldung kann recht einfach und unkompliziert mithilfe eines einfachen Formulars auf der Stadt erfolgen. Mittlerweile ist es auch möglich, die Gewerbeanmeldung im Internet kostenlos herunterzuladen.
Am einfachsten ist es, wenn der Firmengründer das Formular herunterlädt, Zuhause ausfüllt und persönlich beim Gewerbeamt auf der Gemeinde bzw. der Stadt abgibt. Alternativ kann es auch per Post versendet werden. Einige Gemeinden bieten sogar die Möglichkeit, eine Gewerbeanmeldung online einzureichen. Die möglichen Verfahren werden aber von jeder Gemeinde individuell geregelt. Interessierte finden die Anschrift des Gewerbeamtes und die Vorgaben für die Gewerbeanmeldung auf entsprechenden Internetseiten der Stadtverwaltung.
Ein Kleingewerbe im Bereich des Handwerks anmelden

Im Nebenerwerb ein Kleingewerbe anmelden
Ein Kleingewerbe kann, wie jede andere Art von Bewerber auch, sowohl als Nebenerwerb oder auch als Vollerwerb gestartet werden. Bei jeder Gewerbeanmeldung wird nach der beabsichtigten Ausübung des Gewerbes gefragt. Was nun als Haupterwerb und was als Nebenerwerb einzustufen ist, hängt tatsächlich von der Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche ab.
Handelt es sich um ein Gewerbe, das nebenbei betrieben wird, darf man eine Anzahl von 18 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschreiten. Außerdem darf die Stundenzahl die des Haupterwerbs nicht übersteigen. Handelt es sich um eine nebenberuflich ausgeübte Selbstständigkeit, sind keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu zahlen, da die Zahlung der Beiträge bereits durch die hauptberufliche Tätigkeit erfolgt. Übrigens sind die Kosten für die Gewerbeanmeldung auf der Stadt unabhängig von der späteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit. Sie betragen abhängig von der jeweiligen Gemeinde zwischen 10 und 60 Euro.
Die Anmeldung des Kleingewerbes und das Finanzamt
Erfolgt die Anmeldung eines Gewerbes auf dem Gewerbeamt, so benachrichtigt dieses verschiedene Behörden und Institutionen. So erhalten beispielsweise die zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie das Finanzamt Mitteilungen über den Start eines Unternehmens. Der Gewerbetreibende erhält vom Finanzamt einen Fragebogen, welcher der steuerlichen Erfassung dient. Dieser Fragebogen ist vom Gewerbetreibenden auszufüllen und an das Finanzamt zurückzusenden.
Handelt es sich um einen Selbstständigen im Kleingewerbe, kann dieser in der Regel seine bisherige und bereits privat genutzte Steuernummer weiterverwenden. Erhält er allerdings eine neue Steuernummer vom Finanzamt, so ist natürlich diese zu verwenden.
Die Steuerpflicht für Gewerbetreibende
Alle Gewerbetreibenden sind grundsätzlich verpflichtet, eine Umsatzsteuer, eine Einkommensteuer sowie eine Gewerbesteuer zu zahlen. Wenn man Leistungen oder Waren ins Ausland verkauft, ist zudem noch eine Umsatzsteuer-Ident-Nummer vom Gewerbetreibenden zu beantragen. Diese Nummer muss man stets auf Rechnungen für ausländische Kunden angegeben. Die Nummer kann allerdings auch auf Rechnungen stehen, die innerhalb von Deutschland versendet werden. Es kann also ein einheitliches Rechnungsformular für das In- und Ausland eingesetzt werden. Die Umsatzsteuer-Ident-Nummer, kurz UID-Nummer, wird beim Bundesamt für Steuern in Saarlouis beantragt.
Das Unternehmen gilt offiziell als gegründet, wenn die Gewerbeanmeldung und die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt erfolgt ist. Der Eintrag ins Handelsregister durch das Kleingewerbe muss man nicht vornehmen, da dazu nur kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe verpflichtet sind.
Das Kleingewerbe und die Befreiung vom Beitrag für die IHK bzw. HWK

Gründer können sich vom Beitrag für die Handwerkskammer in den ersten vier Jahren teilweise oder sogar vollständig befreien lassen, sofern die Gewinnspanne pro Jahr geringer ist als 25.000 Euro. Vollständig vom Kammerbeitrag befreit sind Sie, wenn der Gewinn 5200 Euro pro Jahr unterschreitet. Dies gilt auch für Selbstständige in Kleingewerbe, die handwerkliche Berufe ausführen.
Das Kleingewerbe und das kaufmännische Gewerbe
Beim Kleingewerbe anmelden ist es wichtig zu wissen, dass das Kleingewerbe sich vom kaufmännischen Gewerbe unterscheidet. Dies liegt an der Anwendung des Handelsgesetzbuches (HGB), das nur für das kaufmännische Gewerbe gilt. Was aber regelt das HGB?
Aus Paragraph 1 des HGB:
(1) Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann im Sinne des Gesetzbuches.
(2) Jeder Gewerbebetrieb gilt als Handelsgewerbe, sofern nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise ein Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.

Letzten Endes kommt es auf das gesamte Unternehmen und dessen Bild an, ob es als kaufmännisch zu führen ist. In den meisten Fällen wird jedoch ein kaufmännischer Betrieb unterstellt, wenn ein Jahresumsatz von mehr als 250.000 Euro vorliegt und mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind. Hier liegt mit Sicherheit kein Kleingewerbe mehr vor. Es ist ein Unternehmen, für das die Gesetze des Handelsgesetzbuches gelten. Im Zweifelsfall kann die zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer diese Frage beantworten.
Wichtig ist auch die Wahl der richtigen Rechtsform, die dem Handelsrecht unterliegt. Ob nun eine OHG, eine KG, eine GmbH oder eine Kapitalgesellschaft wie die UG haftungsbeschränkt vorliegt, hängt von verschiedenen handelsrechtlichen Vorschriften ab, zu denen folgende zählen:
· Eintragung ins Handelsregister
· Pflicht zur doppelten Buchführung besteht.
· Bücher sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren
· Es existieren Regelungen bezüglich des kaufmännischen Bestätigungsschreibens und zur Gewährleistung unter Kaufleuten.
· Inventuren sind regelmäßig durchzuführen.
· Lageberichte müssen ebenfalls erstellt werden
Die möglichen Rechtsformen zur Anmeldung eines Kleingewerbes
Möchten Sie ein Kleingewerbe anmelden, so haben Sie die Wahl zwischen den Rechtsformen der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die des Einzelunternehmers. Es handelt sich um die einzigen beiden Rechtsformen, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind. Kapitalgesellschaften sowie andere Rechtsformen wie zum Beispiel OHG, KG und GmbH & Co. KG sind keine Rechtsformen für Betreiber eines Kleingewerbes, da bei diesen ein Eintrag ins Handelsregister erfolgt.
Beim Kleingewerbe anmelden wird keine notarielle Beurkundung benötigt. Ebenso ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, da lediglich eine einzelne Person beteiligt ist. Bei einer GbR sollte der Gründer allerdings einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag schließen. In diesem werden Regelungen über Gewinne und Verluste sowie deren Verwendung getroffen, außerdem Regelungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters bei gleichzeitigem Fortbestand der Gesellschaft.
Der Kleingewerbetreibende ist immer gleichzeitig der Unternehmensleiter. Das Einsetzen eines Geschäftsführers ist ausgeschlossen, gleiches gilt auch für die Erteilung einer Prokura. Allerdings kann der Kleingewerbetreibende einer anderen Person eine Generalvollmacht nach dem BGB erteilen.
Die Namensgebung beim Anmelden eines Kleingewerbes
Beim Kleingewerbe anmelden gilt, dass Vor- und Zuname des Kleingewerbetreibenden in der Firmenbezeichnung enthalten sein sollten.
Seit dem 2009 in Kraft getretenen Mittelstandsentlastungsgesetz gibt es zwar keine gesetzliche Vorschrift mehr dazu. Allerdings sollte alleine durch die Bezeichnung des Unternehmens die Identität des Inhabers deutlich sein. Den Namen kann man allerdings durch eine Branchenbezeichnung, eine Tätigkeitsbezeichnung oder Ähnliches ergänzen. Ausnahmen bilden in bestimmten Branchen Geschäftslokale wie etwa Gasthöfe, die auch Bezeichnungen wie zum Beispiel „Gasthof zur Post“ tragen können, ohne dass der Inhaber namentlich genannt sein muss. Allerdings muss der Name des Inhabers im Impressum auf Internetseiten oder auf Rechnungen angegeben sein.
Fazit: Die Firmenbezeichnung, zum Beispiel durch Branchennamen oder Fantasienamen, ohne die Angabe des Inhabers ist beim Kleingewerbe nicht möglich. Lediglich das kaufmännische Gewerbe mit seinen Rechtsformen darf diese Namensgebung verwenden.
Steuerliche Vorschriften beim Anmelden eines Kleingewerbes
Beim Betreiben eines Kleingewerbes fallen verschiedene Steuerarten wie zum Beispiel Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls eine Lohnsteuer an. Der Schuldner für alle Steuerarten ist stets der Betreiber des Kleingewerbes und nicht das Unternehmen.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Häufig kommt es zum Missverständnis und zur Vermischung der Begriffe Kleinunternehmerregelung und Kleingewerbe. Dabei haben beide Dinge nichts miteinander zu tun.
Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmen mit relativ geringen Umsätzen, sich von der Umsatzsteuer zu befreien. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten hat. Außerdem darf ein Maximalbetrag von 50.000 Euro im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten werden. Nur dann, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, greift die Kleinunternehmerregelung.
Ähnliches gilt auch für Neugründungen. Auch hier darf der zu erwartende Jahresumsatz des ersten Kalenderjahres 17.500 Euro nicht übersteigen.
Die Entscheidung für oder wider die Kleinunternehmerregelung treffen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens für die steuerliche Erfassung. Die Entscheidung ist sorgfältig abzuwägen. Haben Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden, können Sie Vorsteuern aus betrieblichen Ausgaben nicht geltend machen. Die Entscheidung gilt übrigens für fünf Jahre. Eine Kleinunternehmerregelung macht zum Beispiel aus folgenden Gründen Sinn:
· Es gibt nur geringe Ausgaben, sodass Vorsteuern aus betrieblichen Ausgaben nicht unbedingt geltend gemacht werden müssen.
· Der Verwaltungsaufwand (beispielsweise durch die fehlende Umsatzsteuervoranmeldung) soll so gering wie möglich gehalten werden.
· Sie haben hauptsächlich Privatkunden
Zur Ist-Versteuerung

·.
· im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 500.000 Euro hatten.
Zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Freiberufler und Nicht-Kaufleute, die als Kleingewerbetreibende tätig sind, können Gewinne und Verluste nach der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung bzw. EÜR-Methode ermitteln. Es erfolgt bei dieser Methode nur eine Berechnung der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben des Betriebes, zumindest vereinfacht gesagt.
Eine wichtige Voraussetzung für die Einnahmenüberschussrechnung besteht darin, dass der Jahresgewinn 60.000 Euro und der Jahresumsatz 600.000 Euro nicht überschreiten darf.
Die EÜR-Methode für die Ermittlung der Gewinne und Verluste ist wesentlich einfacher und weniger aufwändig umzusetzen als beispielsweise die doppelte Buchhaltung.
Kleingewerbe anmelden- das Fazit:
Kleingewerbetreibende profitieren von unterschiedlichen Erleichterungen, zu denen folgende gehören:
· Die wesentlich vereinfachte Entwicklung von Gewinnen und Verlusten (EÜR-Methode)
· Es gibt einen wesentlich geringeren administrativen Aufwand, da keine Bilanzen, Inventuren oder Lageberichte erstellt werden müssen.
· Die Ist-Versteuerung kann bei Kleingewerbetreibenden angewandt werden.
· Es gibt einen jährlichen Freibetrag bei der Gewerbesteuer, der bei 24.500 Euro liegt.