Mitarbeiterkosten – was bei der Gehaltsabrechnung zu beachten ist

Wenn Selbständige aufgrund einer guten Auftragslage auf personelle Unterstützung angewiesen sind oder ein Unternehmen wächst und mehr Mitarbeiter benötigt, stellt sich die Frage nach den anfallenden Personalkosten. Dabei ist die Höhe des monatlichen Bruttolohns nicht automatisch mit der Höhe der Personalkosten gleichzusetzen. Unter anderem Umlagen, arbeitgeberseitige Sozialversicherungsbeiträge und geldwerte Vorteile sind zu berücksichtigen. Für Unternehmen sind die sogenannten Lohnnebenkosten von Bedeutung.

Brutto- und Nettogehalt – eine grundsätzliche Unterscheidung

Das Bruttogehalt umfasst das vom Arbeitgeber gezahlte Gehalt einschließlich aller Abgaben wie Krankenversicherung und Steuern, zum Beispiel Lohn- oder Kirchensteuer. In Stellenausschreibungen wird das Gehalt üblicherweise als Bruttogehalt angegeben. Es stellt das Grundgehalt dar, welches mindestens verdient wird. Zusätzlich können kurz- oder langfristige Leistungsanreize oder Nebenleistungen Teil des Vergütungspakets sein.

Das Nettogehalt ist der Betrag, der nach Abzug von Steuern und anderen Abgaben vom Bruttogehalt übrig bleibt. Dieser Betrag wird monatlich auf das Bankkonto des Mitarbeiters überwiesen und entspricht dem Einkommen, das monatlich zur Verfügung steht.

Gehaltsrechner – auch für Unternehmen eine Arbeitshilfe

Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber kann ein Gehaltsrechner bei der Ermittlung der entsprechenden Werte hilfreich sein. Unter anderem Nettolohn.de bietet entsprechende Tools. Gerade in Zeiten des Personalmangels ist es für Unternehmen vorteilhaft, bei Bewerbungsgesprächen einen Ausblick auf das zukünftige Nettogehalt zu geben. Denn dieses ist für viele Arbeitnehmer entscheidend. Auf der anderen Seite ist es sogar möglich, eine Berechnung für ein gewünschtes Nettogehalt zu erhalten.

Gehaltsrechner sind darauf programmiert, mit den neuesten Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen konform zu gehen.

Lohnnebenkosten – diese Ausgaben sind zu berücksichtigen

Lohnnebenkosten sind zusätzliche Aufwendungen, die Arbeitgebern neben dem Stundenlohn oder dem regulären Gehalt ihrer Arbeitnehmer entstehen. Dazu zählen unter anderem von Arbeitgebern getragene Krankenversicherungsbeiträge, die Vergütung von Urlaubs- und Krankheitstagen sowie Rentenbeiträge.

Die Höhe der Lohnnebenkosten variiert abhängig von der Art und dem Standort des Unternehmens. In einigen Branchen kann es beispielsweise gesetzliche Verpflichtungen geben, die eine Krankenversicherung für Mitarbeiter erforderlich machen, während dies in anderen Bereichen oder bei geringfügiger Beschäftigung nicht zutrifft. Ebenso können Lohnnebenkosten durch gesetzliche Regelungen wie den Mindestlohn beeinflusst werden.

Spezielle Gehaltsrechner für Arbeitgeber helfen, sich einen Überblick über die Personalkosten zu verschaffen.

Sozialabgaben 2024 – welche Werte aktuell einschlägig sind

In Deutschland werden die Sozialabgaben, die ein Arbeitgeber für seine Angestellten entrichtet, direkt vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers berechnet. Im Jahr 2024 setzt sich der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben wie folgt zusammen: Für die Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber 7,30 % des Bruttogehalts des Arbeitnehmers und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags, der von der Krankenkasse abhängt. Unter bestimmten Bedingungen gilt eine ermäßigte Rate von 7,00 %.

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Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 1,70 %, zuzüglich eines Kinderlosenzuschlags von 0,35 %, der von kinderlosen Arbeitnehmern über 23 Jahren selbst bezahlt wird. In der Rentenversicherung liegt der Arbeitgeberbeitrag bei 9,30 %. Für die Arbeitslosenversicherung werden 1,30 % und für die Insolvenzgeldumlage 0,06 % fällig. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber 1,60 % zur gesetzlichen Unfallversicherung bei.

Die Sozialabgaben auf das Bruttoarbeitsentgelt sind jedoch durch die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen gedeckelt. Diese Grenzen legen fest, bis zu welcher Höhe des Arbeitsentgelts Sozialabgaben erhoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in den neuen Bundesländern monatlich 7.100 Euro und in den alten Bundesländern 7.300 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen in beiden Teilen Deutschlands gleich. Sie liegen bei 4.987,50 Euro monatlich.